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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung von Leistungen durch die EverHype Systems GmbH (nachfolgend „EverHype Systems“ genannt) gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Bei den vereinbarten Leistungen kann es sich insbesondere um die Entwicklung oder Anpassung von Software (z.B. Desktop-, Web- oder Mobile-Anwendungen) sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen handeln.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten ihre Geltung für alle in der Zukunft vereinbarten Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
  3. Der Auftraggeber erkennt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen die jeweils aktuell gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
  4. Bei Dauerschuldverhältnissen behält sich der Auftragnehmer vor diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggebern nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.
  5. Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach Ziffer 1.4 sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.
  6. Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus dem geschlossenen Einzelvertrag und den etwaigen individuellen Absprachen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 – Abgrenzung zwischen Dienstleistungen und Werkleistungen

  1. Falls nicht einzelvertraglich anders vereinbart, erbringt EverHype Systems die Leistungen in der Softwareentwicklung als Dienstleistungen gemäß § 611 BGB. In diesem Fall liegt die Hauptverantwortung für die Organisation des Projekts beim Kunden, welcher ebenso für eine fachgerechte, termingerechte und budgetkonforme Umsetzung seines Vorhabens verantwortlich ist.
  2. Wenn einzelvertraglich ausdrücklich festgelegt ist oder sich zwingend aus der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Aufgaben- und Risikoverteilung ergibt (z.B. bei der Vereinbarung zur programmtechnischen Umsetzung eines vom Kunden vor Vertragsschluss erstellten und verbindlich geltenden Pflichtenhefts durch EverHype Systems), erbringt EverHype Systems ausnahmsweise auch Werkleistungen im Sinne des § 631 BGB gegenüber dem Kunden.
  3. Bezüglich dessen gelten in den §§ 10 und 11 dieser AGB die besonderen Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen durch EverHype Systems.
  4. Die besonderen Bedingungen für Werkleistungen kommen nicht zur Anwendung, wenn sich der Kunde mit Everhype Systems auf den Einsatz von agilen Projektmethoden verständigt hat bzw. die Mitarbeiter des Kunden intensiv in die Konzeptions- bzw. Entwicklungsleistungen eingebunden sind. In diesen Fällen übernimmt Everhype Systems keine Erfolgsverantwortung.

§ 3 – Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsausführung

  1. EverHype Systems führt die vereinbarten Leistungen entsprechend dem jeweils anerkannten technischen Standard aus, insbesondere gemäß den anerkannten Regeln der Technik für Softwareentwicklung, und stellt sicher, dass sämtliche Dienstleistungen mit Sorgfalt und durch fachkundige Mitarbeiter durchgeführt werden.
  2. Sollte EverHype Systems Software für den Kunden entwickeln oder gemäß den Kundenanforderungen modifizieren, wird eine Dokumentation (vor allem eine Entwicklungs- und/oder Benutzerdokumentation) nur dann erstellt und bereitgestellt, wenn dies ausdrücklich im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart wurde.
  3. Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde die Software ausschließlich im Objektcode. Die Übermittlung erfolgt, je nach Absprache, entweder durch Download, durch Remote-Installation oder auf einem passenden Datenträger.
  4. Der voraussichtliche zeitliche Ablauf der  Leistungserbringung wird in einem initialen Zeitplan festgehalten. Sollten in diesem Zeitplan Termine und/oder Fristen aufgeführt sein, sind diese als unverbindliche Zielvorgaben zu betrachten, es sei denn, sie werden ausdrücklich als bindend gekennzeichnet. Verbindliche Zielvorgaben verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem EverHype Systems auf erforderliche Mitarbeit oder Mitwirkung des Kunden wartet oder unverschuldet – z.B. durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse – an der Vertragserfüllung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Behebung der Behinderung.
  5. EverHype Systems ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten nach eigenem Ermessen angestellte Mitarbeiter einzusetzen oder Dritte zu beauftragen. Die Auswahl und Einteilung der Mitarbeiter obliegen ausschließlich bei EverHype Systems. Werden von EverHype Systems (z.B. in einem Einzelvertrag) Mitarbeiter namentlich benannt, erfolgt dies nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Mitarbeiter von EverHype Systems unterliegen bei der Durchführung der von ihnen übernommenen Tätigkeiten – unabhängig vom Leistungsort – hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs keinerlei Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird EverHype Systems auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde.
  6. Jeder Vertragspartner benennt im Einzelvertrag einen für das Projekt und die gemeinsame Zusammenarbeit zuständigen Ansprechpartner. Dieser ist ermächtigt, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen für seine Partei abzugeben und entgegenzunehmen sowie die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Die Vertragspartner werden ihre Ansprechpartner nur aus wichtigem Grund auswechseln und sich bei einem Austausch unverzüglich informieren.
  7. EverHype Systems kann über den Inhalt von Projektmeetings Protokolle anfertigen. Sobald das EverHype System das jeweilige Protokoll dem Kunden überlässt, wird dies beiderseits verbindlich, wenn der Kunde nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. EverHype Systems wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
  8. Die beiden Vertragsparteien einigen sich einzelvertraglich auf ein ausschließliches Kommunikationsmittel für die gesamte Zusammenarbeit.

§ 4 – Agile Projektentwicklung

  1. Die folgenden Regelungen gelten, wenn die Vertragspartner einzelvertraglich vereinbart haben, dass die Leistungserbringung im Rahmen eines agilen Projekts erfolgen soll, insbesondere durch Vereinbarung von agilen Methoden, Vorgehen oder Scrum.
  2. Dies wird insbesondere dann vereinbart, wenn die Kundenanforderungen bei Vertragsschluss noch nicht endgültig definiert sind und die spezifischen Arbeitsergebnisse selbst im dynamischen Prozess in Zusammenarbeit von beiden Vertragspartnern entwickelt werden sollen. 
  3. Die ursprüngliche und im Laufe der Zusammenarbeit kontinuierlich zu aktualisierende Leistungsbeschreibung resultiert insbesondere aus der Produktvision und dem ursprünglichen Product Backlog.
  4. Die im Vertrag festgelegten Leistungen werden in jeweilige Leistungspakete gegliedert, die in kurzen, inkrementellen Zeitabschnitten von jeweils 2 bis 4 Wochen („Sprints“) gemeinschaftlich von den Vertragsparteien abgearbeitet werden.
  5. Nach einem ersten Workshop legen die Vertragsparteien zu Beginn jedes Sprints in einem Planungstreffen die Aufgaben und Ziele für den jeweiligen Sprint fest. Das Ziel besteht jeweils darin, am Ende eines Sprints ein funktionstüchtiges und theoretisch bereits nutzbares Softwareinkrement bereitzustellen.
  6. Der Fortschritt des Projekts sowie die weitergehende Spezifikation und Ausarbeitung der vereinbarten Dienstleistungen (beispielsweise in Sprint Backlogs, User Stories etc.) werden durch ein von Everhype Systems bereitgestelltes Agiles Projektmanagement-Tool organisiert und verwaltet.
  7. Falls im Einzelvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, ist der Kunde dafür verantwortlich, einen hinreichend qualifizierten und erfahrenen Mitarbeiter als Product Owner bereitzustellen.
  8. Der Product Owner trägt insbesondere die Verantwortung für die Ausarbeitung der Kundenanforderungen an die vertraglichen Dienstleistungen sowie für den Inhalt des Product Backlog. Er trifft Entscheidungen, welche Anforderungen in welcher Reihenfolge und Priorität umzusetzen sind. Zudem obliegt ihm die Verantwortung für das Budget des Projekts. Im Sprint Review nimmt der Product Owner die vertraglichen Dienstleistungen ab oder lehnt diese ab.
  9. Ein Austausch des Product Owners durch den Kunden darf nur mit Zustimmung von EverHype Systems erfolgen oder wenn ein zwingender Grund in Bezug auf den Mitarbeiter vorliegt, etwa das Ende seines Arbeitsverhältnisses beim Kunden. EverHype Systems ist berechtigt, den Wechsel des Product Owners zu fordern, falls dieser nach Bewertung von EverHype Systems nicht die notwendige Qualifikation aufweist.
  10. Falls im Einzelvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, benennt EverHype Systems einen Ansprechpartner, welcher die Funktion des Projektmanagers übernimmt. Dieser trägt die Verantwortung für die Einhaltung des agilen Vorgehensmodells und deren Prozesse.
  11. Der Projektmanager gewährleistet die operative Effizienz und die produktive Tätigkeit des Projektteams. Er ist verantwortlich für die Bereitstellung einer adäquaten Arbeitsumgebung für das Team, interveniert bei auftretenden Herausforderungen und fördert das Bewusstsein für die gemeinschaftliche Verantwortung aller Beteiligten.
  12. Am Ende eines jeden Sprints sind in sich abgeschlossene Teilleistungen und Softwareinkremente jeweils einzeln abzunehmen, es sei denn, die Vertragspartner haben im konkreten Fall vereinbart, keine Abnahme für den betreffenden Sprint durchzuführen.
  13. Eine Teilabnahme erfolgt entweder am Ende eines Sprints oder vor Anlauf des nachfolgenden Sprints im Rahmen eines gemeinsamen Projektmeetings. In diesem werden die jeweiligen Arbeitsergebnisse von den Vertragspartnern auf ihre Übereinstimmung mit dem vertragsgemäßen Zustand, dem Sprint Backlog sowie dem Product Backlog überprüft und getestet.
  14. Teilleistungen, die nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss des entsprechenden Sprints abgenommen wurden, gelten gleichwohl als abgenommen, es sei denn, der Kunde teilt schriftlich oder in Textform Mängel mit, die eine Teilabnahme nachvollziehbar verhindern. Anforderungen, die nicht erfüllt sind oder nicht korrekt umgesetzt wurden, werden erneut in das Product Backlog aufgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt in einem nachfolgenden Sprint bearbeitet.
  15. Die Vertragspartner erkennen an, dass die vereinbarte agile Projektentwicklung umfassende Anforderungen an die Beteiligung des Kunden stellt, die deutlich über die gewöhnlichen Mitwirkungspflichten eines Kunden in einem Softwareprojekt nach herkömmlicher Methodik hinausgehen.
  16. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht, angemessen dimensionierte Ressourcen sowie qualifizierte Mitarbeiter für das Projekt bereitzustellen, welche ausreichend Erfahrung mit agilen Projektmethoden haben müssen.
  17. Der Kunde ist an allen Meetings präsent und gewährleistet, dass seine teilnehmenden Mitarbeiter im Kontext dieser Meetings verbindliche Erklärungen sowie zeitnahe Entscheidungen treffen können. Sollte EverHype Systems seine Leistung ohne die Mitwirkung des Kunden nicht oder nicht wie abgesprochen erfüllen können, trägt der Kunde die Verantwortung für Verzögerungen, während EverHype Systems den Anspruch auf die jeweils vereinbarte Vergütung beibehält.
  18. Die Regelungen in diesem Abschnitt haben zu den sonstigen Bestimmungen dieser AGB Vorrang. Die Vertragspartner können im Einzelvertrag ein von diesem Abschnitt abweichendes Projektvorgehen vereinbaren.

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die wesentliche Vertragspflicht, welche im Einzelvertrag sowie in den nachfolgenden Absätzen beschriebenen und für die Erbringung der Leistungen zwingend erforderlichen Mitwirkungsleistungen unentgeltlich, rechtzeitig, ordnungsgemäß und in vollem Umfang zu erbringen. Dies schließt insbesondere jene Mitwirkungsleistungen ein, die sich aus der Nutzung eines agilen Vorgehensmodells ergeben.
  2. Der Kunde gewährleistet, dass seine Mitarbeiter über die für die Mitwirkungsleistungen notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügen und in dem notwendigen Maße von anderen Tätigkeiten freigestellt werden.
  3. Der Kunde gewährleistet, dass er umfassende und widerspruchsfreie Informationen sowie Dokumente, die erforderliche IT-Infrastruktur, Testfälle, Testdaten und eine Testumgebung in angemessenem Umfang bereitstellt und bei der Erstellung von Spezifikationen und Tests kooperativ mitwirkt.
  4. Der Kunde wird alle notwendigen Voraussetzungen in seiner Betriebssphäre sicherstellen, um eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu gewährleisten. Insbesondere wird EverHype Systems während der gesamten Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang Zugriff auf bzw. Zugang zu seiner Hard- bzw. Software gewähren.
  5. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Bereitstellung und Lizenzierung der für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Drittprodukte (Hardware, Software, Datenbanken etc.). Es obliegt ihm, während der Laufzeit des Vertrages durch entsprechende Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit dieser Produkte zu gewährleisten.
  6. Die Prüfung von etwaigen mit den Leistungen kollidierenden gewerblichen Schutzrechten Dritter (beispielsweise Patente, Marken, eingetragene Designs etc.) sowie entsprechende Registereintragungen und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit liegen in der Verantwortung des Kunden, es sei denn, es ist im Einzelvertrag abweichend geregelt.
  7. Beauftragt der Kunde weitere Dienstleister im Umfeld des Projekts, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden.Der Kunde übernimmt in seiner Rolle als Auftraggeber sowohl gegenüber EverHype Systems als auch gegenüber anderen Dienstleistern die Verantwortung für die Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Auftragnehmer. Der Kunde wird die erforderlichen Leitungs- und Steuerungsaufgaben eigenständig und in einer Weise ausführen, dass es zu keinen Verzögerungen, Wartezeiten oder Mehrkosten bei EverHype Systems kommt. 
  8. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für Notfälle zu treffen, beispielsweise durch das Durchführen regelmäßiger Datensicherungen und Überprüfungen seiner IT-Systeme. Im Falle eines Ausfalls seiner IT-Systeme hat der Kunde durch ein entsprechendes Notfallkonzept sicherzustellen, dass zumindest ein kontinuierlicher Notfallbetrieb aufrechterhalten wird. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen wird, dürfen die Mitarbeiter von EverHype Systems jederzeit davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, hinreichend gegen Verlust geschützt sind.
  9. Die Warte- und Ausfallzeiten, Kosten sowie Mehraufwendungen von EverHype Systems, die aus der verspäteten, nicht erbrachten oder mangelhaft erfüllten Mitwirkungspflichten des Kunden resultieren, werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Tagessätzen berechnet. Sollte EverHype Systems nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, oder bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden ersatzweise selbst erbringen, so sind auch die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen vom Kunden aufwandsabhängig zu vergüten. Darüber hinausgehende Ansprüche von EverHype Systems bleiben hiervon unberührt.

§ 6 – Leistungsänderungen

  1. Sofern der Kunde Anpassungen seiner Anforderungen und/oder des abgestimmten Leistungsumfangs vornehmen möchte und die daraus resultierenden Mehrbelastungen nicht durch den Verzicht auf oder die Verringerung anderer Leistungen ausgeglichen werden können (z.B. indem entsprechende Mehraufwendungen durch Verzicht auf zukünftige Sprints oder Komplexitätsreduzierungen ausgeglichen werden), finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung.
  2. Bei wesentlichen Änderungen, wie beispielsweise Veränderungen an der dem Projekt zugrunde liegenden Produktvision, bei Änderungen, die zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, bei Anpassungen von bereits abgenommenen Leistungsteilen, oder wenn Ausgleichsmaßnahmen durch Verzicht oder Reduzierung anderer Leistungen aus verschiedenen Gründen nicht möglich sind, wird EverHype Systems das Änderungsbegehren im angemessenen Zeitrahmen prüfen.
  3. Nach abgeschlossener Prüfung wird EverHype Systems dem Kunden ein angepasstes Angebot für die Realisierung unterbreiten. Sämtliche zusätzlichen Kosten, die durch die Umsetzung solcher Änderungen entstehen, werden vom Kunden getragen. Die Anpassung der Leistung wird erst nach Absprache und Dokumentation einer entsprechenden Zusatzvereinbarung vorgenommen.
  4. Sofern keine anderslautende Vereinbarung vorliegt, kann EverHype Systems für die Überprüfung eines Änderungsverlangens und für die Erstellung des angepassten Angebots eine Vergütung nach Aufwand fordern.
  5. Falls keine unterschiedlichen Vereinbarungen in der Zusatzvereinbarung getroffen wurden, werden sich die vereinbarten Termine und Fristen mindestens um die Anzahl der Kalendertage verschieben oder verlängern, während derer aufgrund des Änderungsbegehrens die vertraglich vereinbarten Arbeiten unterbrochen werden mussten, zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmezeit. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, sämtliche Abläufe, die mit Änderungen der Leistungen zusammenhängen, so effizient wie möglich zu gestalten, um mögliche Verzögerungen des Projekts zu minimieren.
  6. EverHype Systems behält sich das Recht vor, die Umsetzung eines Änderungsverlangens des Kunden abzulehnen, falls diese technisch nicht realisierbar ist, negative Konsequenzen für bereits erbrachte Leistungen zu erwarten sind oder falls die Umsetzung aufgrund von Kapazitätsengpässen vorübergehend oder generell nicht möglich oder unzumutbar ist.

§ 7 – Nutzungsrechte an Software

  1. Sämtliche Urheber-, gewerblichen und sonstigen Schutzrechte an für den Kunden erstellter und/oder dem Kunden überlassener Software (einschließlich Entwurfs- und Konzeptunterlagen, Dokumentationen, Spezifikationen usw.) verbleiben im Verhältnis zum Kunden ausschließlich bei EverHype Systems. Dies gilt auch dann, wenn die Software auf Grundlage von Vorgaben oder unter Mitwirkung des Kunden entwickelt wurde.
  2. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, erwirbt der Kunde an sämtlicher Software und anderen Arbeitsergebnissen, die EverHype Systems im Auftrag des Kunden entwickelt bzw. diesem bereitstellt, unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares, unwiderrufliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragsparteien vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Software zu vervielfältigen und die erforderlichen Sicherungskopien anzufertigen, die als solche zu kennzeichnen sind.
  3. Die Bearbeitung oder sonstige Veränderung (beispielsweise Weiterentwicklung) der Software ist dem Kunden nur gestattet, sofern die Vertragspartner sich ausdrücklich auf die Überlassung des notwendigen Quellcodes geeinigt haben und im Einzelvertrag keine abweichenden Vereinbarungen bezüglich des Umfangs der Nutzungsrechte getroffen wurden. Sollte der Kunde selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte Änderungen am Quellcode vornehmen, so übernimmt EverHype Systems keine Haftung für diese Änderungen und mögliche Auswirkungen auf andere Teile der Software. Insbesondere obliegt dem Kunden die Beweislast dafür, dass eventuelle Mängel der Software nicht durch solche eigenen Änderungen hervorgerufen wurden.
  4. Die Unterlizenzierung, Vermietung oder andere Formen der zeitlich beschränkten Überlassung der Software an Dritte, sowie jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software durch oder zugunsten Dritter, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EverHype Systems, es sei denn, es ist ausdrücklich im Einzelvertrag anders vereinbart.

§ 8 – Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Vergütung wird im Einzelvertrag geregelt. Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren, erfolgt die Vergütung von Leistungen nach Aufwand zu den im Einzelvertrag vereinbarten Tages- bzw. Stundensätzen.
  2. Die aufwandsabhängige Vergütung wird dem Kunden monatlich nach Leistungserbringung unter Vorlage von üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt. EverHype Systems wird den Kunden informieren, wenn für EverHype Systems erkennbar wird, dass das geschätzte monatliche Budget überschritten wird. Auf Verlangen des Kunden stellt EverHype Systems einen monatlichen Budget-Report zur Verfügung.
  3. Der Kunde hat die Möglichkeit, bestimmte Ressourcen bzw. Kontingente an Arbeitsstunden über einen bestimmten Zeitraum verbindlich zu beauftragen. Während des festgelegten Zeitraums nicht in Anspruch genommene Leistungen eines verbindlich beauftragten Kontingents sind unter den Bedingungen des Einzelvertrages zu vergüten, vorausgesetzt, dass EverHype Systems die Arbeitskraft der Mitarbeiter nicht ersatzweise in anderen Projekten unterbringen konnte. Andernfalls wird sich EverHype Systems durch die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft der Mitarbeiter das Erworbene anrechnen lassen.
  4. Alle Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  5. Kommt der Kunde mit der Vergütung in Zahlungsverzug, kann EverHype Systems nach fruchtlosem Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist ihre vertraglichen Leistungen mit sofortiger Wirkung einstellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist und alle fälligen Forderungen beglichen hat. Weitergehende Rechte von EverHype Systems aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben unberührt.

§ 9 – Geheimhaltung und Datenschutz, Referenznennung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, Stillschweigen über alle ihm anvertrauten, zugänglich gemachten oder anderweitig bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von EverHype Systems zu wahren und diese vertraulichen Informationen ausschließlich für den im Einzelvertrag festgelegten Zweck zu verwenden. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die im Rahmen des Einzelvertrages davon Kenntnis haben müssen. Diese Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Einzelvertrages fort.
  2. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit findet keine Anwendung auf Informationen, die dem Kunden bereits ohne entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies vom Kunden zu vertreten ist. Ebenfalls ausgenommen sind Informationen, die dem Kunden rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung von Dritten zugänglich gemacht werden, oder die vom Kunden nachweisbar unabhängig erarbeitet wurden.
  3. Die von EverHype Systems entwickelte oder angepasste Software (inklusive Dokumentation) in sämtlichen Code- und Ausdrucksformen zählt ausdrücklich zu den vertraulichen Informationen von EverHype Systems. Die gemäß § 7 gewährten Nutzungsrechte bleiben davon unberührt. Es ist dem Kunden untersagt, mittels Reverse Engineering auf vertrauliche Informationen von EverHype Systems zuzugreifen. Unter Reverse Engineering fallen sämtliche Tätigkeiten, einschließlich Beobachten, Testen, Untersuchen und Dekompilieren, die darauf abzielen, an vertrauliche Informationen zu gelangen. Davon unberührt bleiben die Anwendung und Geltung zwingender urheberrechtlicher Bestimmungen.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich dazu, sämtliche ihnen bereitgestellten geschäftlichen Unterlagen und Dokumentationen sorgfältig zu verwahren und sie auf entsprechende Aufforderung hin jederzeit dem jeweils anderen Vertragspartner auszuhändigen. Sie werden insbesondere Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugang oder Einsicht erhalten können.
  5. Die Regelungen dieses § 9 schränken das Recht der Vertragsparteien nicht ein, Ideen, Konzepte oder Methoden, die sich auf die im Vertrag festgelegten Leistungen beziehen und im Verlauf der Zusammenarbeit Teil des allgemeinen Wissens ihrer jeweiligen Mitarbeiter geworden sind, weiterhin zu nutzen. Dies gilt solange, als dadurch keine Schutzrechte der jeweils anderen Vertragspartei oder Dritter verletzt werden.
  6. Sofern personenbezogene Daten bearbeitet werden, stellt EverHype Systems sicher, dass die für die Verarbeitung zuständigen Mitarbeiter schriftlich auf die Einhaltung der DSGVO und auf den vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Daten hingewiesen und dazu verpflichtet werden.EverHype Systems hat das Recht, personenbezogene Daten an vertragsgemäß eingesetzte Subunternehmer weiterzugeben, sofern eine solche Weitergabe zur Erbringung der jeweils beauftragten Leistung notwendig ist.
  7. Sofern der Kunde EverHype Systems Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, ist er dafür verantwortlich,dass die für eine Übermittlung an und Verarbeitung durch EverHype Systems einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
  8. Sofern im Einzelvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, als Referenzkunde genannt zu werden. Dies erlaubt es EverHype Systems, den Namen des Kunden zu Werbezwecken in eine Referenzliste aufzunehmen und dabei auch die Unternehmenszeichen, Marken und Logos des Kunden in Printpublikationen sowie online, beispielsweise auf der Webseite von EverHype Systems, zu verwenden.

§ 10 – Abnahmeregelung von Werkleistung

  1. Sofern EverHype Systems Werkleistungen erbringt oder wenn beide Vertragsparteien ausdrücklich die Durchführung einer Abnahme von individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen beschließen, legen sie gemeinsam im Einzelvertrag oder im Rahmen des Projektmanagements gemeinsam die Voraussetzungen und das Prozedere für die Abnahme fest.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von EveryHype Systems abgrenzbare Leistungsteile (insbesondere während eines Sprints erstelle, selbständig lauffähige und testbare Softwareinkremente) selbständig abzunehmen, soweit die jeweiligen Arbeitsergebnisse einer Abnahme zugänglich sind. Durch eine solche Teilabnahme erklärt sich der Kunde mit dem jeweiligen Leistungsteil einverstanden; jede Teilabnahme hat insofern die Wirkungen einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg späterer Abnahmeprüfungen unberührt. Eine Schluss- bzw. Gesamtabnahme findet nur statt, sofern dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wird.
  3. EverHype Systems stellt dem Kunden die fertiggestellten Arbeitsergebnisse jeweils zur Überprüfung und Abnahme bereit und informiert diesen über die Bereitschaft zur Abnahme. Der Kunde führt, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Abnahmeprüfung durch und erklärt die Abnahme, wenn bei der Abnahmeprüfung keine abnahmeverhindernde Mängel aufgetreten sind. Die Abnahme verhindern und einen Abbruch der Abnahmeprüfung rechtfertigen können dabei nur solche Mängel der Arbeitsergebnisse, die deren Nutzung nicht nur unerheblich einschränken. Um den Projektfortschritt zu beschleunigen, können die Vertragspartner für die Abnahme einzelner Sprintergebnisse ein hiervon abweichendes Abnahmeverfahren vereinbaren.
  4. Eine Abnahme oder Teilabnahme kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, insbesondere wenn der Kunde die zur Abnahme bereitgestellten Arbeitsergebnisse im Produktbetrieb einsetzt (und nicht lediglich für Testzwecke), wenn er die fällige Vergütung ohne Vorbehalte zahlt oder wenn er weitere Leistungen in Anspruch nimmt, die auf dem vorherigen Arbeitsergebnis aufbauen.
  5. Die Arbeitsergebnisse gelten auch dann als abgenommen, falls der Kunde nach Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft durch EverHype Systems innerhalb von 2 Wochen keine schriftliche Mitteilung über abnahmeverhindernde Mängel macht.

§ 11 – (Sach-) Mängelrechte bei Werkleistungen

  1. EverHype Systems übernimmt die Gewähr dafür, dass die dem Kunden überlassenen werkvertraglichen Arbeitsergebnisse der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Sofern EverHype Systems Leistungen nach Vorgaben und Spezifikationen des Kunden vornimmt oder Komponenten Dritter oder des Kunden selbst auf dessen Wunsch in eigene Entwicklungen oder bereits vorhandene Systeme integriert, übernimmt EverHype Systems keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten sowie die Folgen der Umsetzung der Kundenvorgaben.
  2. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die z.B. aus einer unsachgemäßen Bedienung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden, aus der Systemumgebung des Kunden oder aus sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde die Arbeitsergebnisse nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
  3. EverHype Systems leistet bei Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl von EverHype Systems durch Nachlieferung eines mangelfreien Arbeitsergebnisses oder Beseitigung des Mangels erfolgt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass EverHype Systems dem Kunden zunächst zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen.
  4. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt (mindestens 2 Versuche je ordnungsgemäß gerügtem Mangel), kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Leistungen können auch mehr als 2 Nachbesserungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Arbeitsergebnisse von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet EverHype Systems im Rahmen der in § 13 der AGB festgelegten Grenzen.
  5. Erbringt EverHype Systems Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann EverHype Systems hierfür vom Kunden eine gesonderte Vergütung nach Aufwand verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein durch den Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder EverHype Systems nicht zugerechnet werden kann. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn für den Kunden nicht erkennbar war, dass ein Mangel der Leistungen von EverHype Systems nicht vorlag.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn EverHype Systems den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder dem Kunden arglistig verschwiegen hat oder soweit eine sonstige zwingende gesetzliche Vorschrift einer Verjährungsverkürzung entgegensteht.

§ 12 – Schutzrechtsverletzungen

  1. EverHype Systems gewährleistet, dass die dem Kunden überlassene Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter ist, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei.
  2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die von EverHype Systems erstellten Arbeitsergebnisse gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde EverHype Systems hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. EverHype Systems ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht EverHype Systems von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Kunde EverHype Systems bei der Verteidigung in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen und EverHype Systems alle hierfür notwendigen Befugnisse einräumen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.
  3. Weisen die Arbeitsergebnisse bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel auf, verschafft EverHype Systems dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen. EverHype Systems kann zur Mangelbehebung die betroffene Arbeitsergebnisse alternativ auch modifizieren oder gegen gleichwertige Software (ganz oder teilweise) austauschen. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine von EverHype Systems unentgeltlich zur Verfügung gestellte aktuellere Version der Arbeitsergebnisse benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.
  4. EverHype Systems haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche eines Dritten aufgrund vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen darauf beruhen, dass die Arbeitsergebnisse vom Kunden geändert oder unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen, Systemumgebung oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt wurde.
  5. EverHype Systems wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 13 dieser AGB von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von EverHype Systems zu vertretenden Rechtsmangel an der vom Kunden vertragsgemäß genutzten Arbeitsergebnissen beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in § 11 entsprechend.

§ 13 – Haftung und Freistellung

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden für Schäden, die auf eine schuldhafte Vertragsverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:

    a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Übernahme einer Garantie in voller Höhe;
    b. in allen anderen Fällen nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und für EverHype Systems vorhersehbaren Schadens.
  2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet EverHype Systems in den Grenzen des § 13.1 nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus in maschinenlesbarer Form bereit gehaltenen Beständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Kunde für die regelmäßige Sicherung seiner Programme und Daten zu sorgen.
  3. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte von EverHype Systems sowie deren Unterauftragnehmer.
  4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie anderen gesetzlich zwingenden Haftungtatbeständen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz beträgt ein (1) Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen EveryHype Systems soweit eine zwingende ge- setzliche Vorschrift einer Verjährungsverkürzung entgegensteht.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer sowie von diesem vertragsgemäß eingesetzte Subunternehmer von allen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgenden Pflichten, Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, schadlos zu halten, die aus einer vertragswidrigen Verwendung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder eine Nutzung durch Dritte resultieren, denen der Kunde die Arbeitsergebnisse direkt oder indirekt pflichtwidrig überlassen hat, es sei denn der Kunde weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.

§ 14 – Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Ist im Einzelvertrag eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so kann bis zu deren Ablauf das Vertragsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Falls sich die Vertragspartner nicht auf eine Verlängerung einigen, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des vorgesehenen Zeitraums. Ist im Einzelvertrag keine Regelung zur Laufzeit vorgesehen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen. Bei etwaigen Werkverträgen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.
  2. Das Recht beider Vertragspartner zu einer Kündigung des Einzelvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts durch einen der Vertragspartner verpflichtet sich EverHype Systems, die bis dahin erstellten vertraglichen Leistungen und Arbeitsergebnisse an den Kunden herauszugeben. EverHype Systems kann die Herausgabe verweigern, sofern und solange noch offene und fällige Vergütungsforderungen bestehen.

§ 15 – Loyalitätspflichten und Abwerbeverbot

  1. Während der Geltungsdauer des Einzelvertrages und für 12 Monate nach dessen Beendigung verpflichten sich beide Vertragsparteien, keinen für die Leistungserbringung beteiligten Angestellten des jeweiligen anderen Vertragspartners (oder dessen Subunternehmer) direkt oder indirekt zu einem Wechsel zu ermuntern, anzustellen oder in irgendeiner anderen Form zu beschäftigen. Es wird vermutet, dass es sich um eine Abwerbung handelt, sofern nicht klar belegt werden kann, dass die Anstellung des Mitarbeiters aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung erfolgt ist.
  2. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, während der Laufzeit des Einzelvertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keinen in die Leistungserbringung einbezogenen Mitarbeiter von Everyhype Systems (oder seiner Subunternehmer) direkt oder indirekt über einen Dritten mit der Erbringung von ähnlichen Beratungsleistungen auf eigene Rechnung des Mitarbeiters zu beauftragen.
  3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters fällig. Weitergehende Ansprüche der Vertragspartner bleiben unberührt. Neben einer bezahlten Konventionalstrafe bleibt dem Auftragnehmer insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden nicht von der Einhaltung der entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen.

§ 16 – Schlussbestimmungen

  1. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie vertragsgestaltende Erklärungen (z.B. Fristsetzungen, Kündigungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Neben der gesetzlichen Schriftform wird die vertraglich vereinbarte Schriftform auch durch die elektronische Überlassung (E-Mail) eines durch einen Vertretungsberechtigten unterschriebenen und eingescannten Dokuments gewahrt. Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden. Sonstige Erklärungen (insbesondere im Rahmen der üblichen Projektkommunikation) bedürfen nicht dieser Schriftform, sondern können auch in Textform, d.h. vor allem per E-Mail oder innerhalb des Agilen Projektmanagementtools, ausgetauscht werden.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit die Parteien Kaufmann im Sinne des HGB sind, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Fulda.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung werden die Vertragspartner eine solche wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben.